Wohnraumförderung im Oberengadin

… eine lösungsorientierte Reaktion auf die andauernde Wohnungsnot …

… weil das Schönreden vom Status-Quo keine Probleme löst …

… eine öffentliche Sammlung an Information und Ideen …

Lenkungsmassnahmen

Mit gezielter Besteuerung unerwünschter Effekte, bspw. aus übergeordneten Gesetzen (ZWG), kann in bewährter «Schweizer Art» sanft gegen-gesteuert werden.

In Graubünden bestehen Steuern, die im Zusammenhang mit Liegenschaftenhandel erhoben werden: die Handänderungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer. Im Zusammenhang mit dem Verlust von Wohnraum im altrechtlichen Bestand ist es legitim diese als zweckgebunden zu betrachten. Deren Verwendung für Wohnraumförderung ist in diesem Sinne logisch und nachvollziehbar. Folgende Übersicht zeigt zudem weitere Möglichkeiten Zweitwohnungen direkt zu besteuern:

Mit einer zusätzlichen Besteuerung von Zeitwohnungen will man dem Verursacherprinzip folgen. Wir verweisen vorab auf das Beispiel von 2010 aus Silvaplana, dessen Idee eine höhere Besteuerung in Abhängigkeit des Leerstands der Zweitwohnungen war.

Mit Zweitwohnungssteuern können zahlreiche Absichten verfolgt und kommunale Kosten kompensiert werden.

 

Für das Dorfleben und die Umwelt:

  • Der Wohnraum wird genutzt - keine abweisenden Häuser.
  • Weniger kalte Betten, weniger ungenutzt beheizter Wohnraum.
  • Wer mehr da ist kennt Leute, bekommt Freunde, es gibt Austasuch.
  • Wer die Lebensqualität ausserhakb der Hochsaison entdeckt, mag je nachdem Wohnsitz nehmen.
  • Das Dorf wird letztendlich von Menschen belebt, von Erst- wie auch von Zweitwohnenden.

 

Für das Gewerbe:

  • Der Konsum im Dorf ist konstanter, die saisonalen Unterschiede werden geringer.
  • Es folgen regelmässigere Umsätze und entsprechende Personalauslastung.
  • Die Liegenschaften bedürfen mehr Unterhalt und Erneuerung, folgend gibt es Aufträge für das Gewerbe.
  • Anwesende beziehen Dienstleistungen diverser Art.

 

Für die Einhemischen:

  • Die Steuern können zweckgebunden für Erstwohnungraum eingesetzt werden.
  • Mehr anwesende Zweitwohner bedeuten im Nebeneffekt mehr Arbeitsplätze.
  • Austausch, insbesondere auch unter Kindern, bedeuten eine Bereicherung.

 

Risiken:

  • Gegen das Gesetz in Silvaplana wurde rekurriert, solche Prozesse schaden der Stimmung.
  • Einzelne Zweitwohner werden aus Protest wegziehen, wobei die Gemeinde davon wiederum profitiert.

 

Eine direkte und von der Nutzungsdauer abhängige Steuer auf Zweitwohnungen folgt einer nachhaltigen Logik. Silvaplana hat zudem aufgezeigt, dass die Steuer rechtlich durchsetzbar war. Aus heutiger Sicht erscheint deren Aufhebung nach kurzer Zeit als unglückliches Resultat einer erfolgreichen Lobbyarbeit von kurzfristig denkenden Vertretern von Partikularinteressen.

Die Handänderungssteuer beträgt Kantonal geregelt maximal 2%. Die Engadiner Gemeinden schöpfen den Spielraum i.d.R. aus. Besteuert werden Private wie auch Gesellschaften. Einkünfte durch Handänderungssteuern entstehen immer, wenn eine Liegenschaft verkauft wird. Sie machen im Oberengadin einen erheblichen Teil der Gemeindebudgets aus. Vor einem Wegfall dieser Einnahmen fürchten sich die Gemeinden, weshalb sie keine Massnahmen gegen den Ausverkauf altrechtlicher Wohnungen ergreifen.

 

Weil die Handänderungssteuern u.A. dann anfallen, wenn Erstwohnungsraum verloren geht, bezeichnen wir deren Einsatz zur Förderung von Erstwohnungen als Zweckgebunden. Damit würden sie im Sinne der Wohlfahrt und sozialen Verantwortung die resultierte Problematik kompensieren.

Die Grundstückgewinnsteuer fällt bei einem Liegenschaftenverkauf an und besteuert den Gewinn von Kauf zu Verkauf. Private Besitzer werden mit einer höheren Besteuerung bei kurzer Haltedauer angehalten eine Immobilie langfristig zu halten. Verkauft man eine Wohnung bereits wieder nach 2-10 Jahren fallen hohe Steuern von 30% an, bei Haltedauer unter 2 Jahren gar noch höher - Private können damit also nur bedingt spekulieren.

 

Im Falle von Gesellschften sieht dies anders aus, denn Gewinne aus Immbilienverkäufen werden dem Unternehmensgewinn angerechnet und mit rund 15% besteuert. Gesellschaften können, im Gegensatz zu Privaten, allfällige Gewinne mit allfälligen Verlursten aus anderen Geschäftsbereichen über 7 Jahre hinweg kompensieren - es ist anzunehmen, dass sie ihre Steuern professionell optimeren.

 

Weil die Einnahmen der Grundstückgewinnsteuer durch die Marktsituation bedingt werden - in diesem Falle durch die ausserordentlich hohen Immobilienpreise wegen der Nachfrage nach Zweitwohnraum - folgt die Reinvestition dieser Einnahmen in die Wohraumförderung dem Verursacherprinzip.