Fragen & Antworten
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- Wir vertreten die Meinung, dass kein Eigentum weggenommen werden darf. Wir sind aber der Meinung, dass es keiner Enteignung gleichkommt wenn ein eventueller Gewinn - beispielsweise durch Spekulation - wegen neuen gesetzlichen Ausgangslagen entfällt. Gibt es bspw. Börsencrash spricht auch keiner von Enteignung. Besitz soll gesichert werden, Spekulationsmöglichkeiten sind hingegen zu hinterfragen.
- Die Schweiz verfügt über einen ausgereiften Mieterschutz. Wenn ich die Kündigung erhalten habe, ist es am besten mit rechtlicher Beratung einen Antrag auf Mietfristerstreckung einzureichen. Damit kann man je nach Situation noch mehrere Monate oder gar Jahre in der Wohnung bleiben. Natürlich aber muss man sich um eine neue Wohnung bemühen und dies nachweisen.
- Die Engadiner Post hat einen ausführlichen Artikel hierzu publiziert.
- Wenn jeman seine Wohnung an Einhemische vermieten möchte, hierbei an Finanzierungsschwierigkeiten gelangt und stattdessen die Liegenshaft verkaufen muss, so ist das ein klassicher Missstand, der mit einem sinnvollen Wohnraumfördergesetz zu beheben wäre.
- Wir empfehlen den Gemeinden für solche Fälle Lösungen vorzubereiten, denn mit politischem Willen lässt sich Handlungsspielraum schaffen.